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   BSG, 20.10.1972 - 3 RK 10/72   

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BSG, 20.10.1972 - 3 RK 10/72 (https://dejure.org/1972,7752)
BSG, Entscheidung vom 20.10.1972 - 3 RK 10/72 (https://dejure.org/1972,7752)
BSG, Entscheidung vom 20. Oktober 1972 - 3 RK 10/72 (https://dejure.org/1972,7752)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankenversicherungsbeitrag - Zuschuß - Auslandsrentner - Vergleichbarkeit mit Inlandsversicherung - Angemessene Krankenversicherung

Papierfundstellen

  • BSGE 35, 15
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - kein Zuschuss des

    Nach der Rechtsprechung des BSG zur früheren Gesetzeslage (vgl zB BSG SozR 2200 § 381 Nr. 16; Nr. 22 S 55; BSGE 47, 64, 65 = SozR 2200 § 381 Nr. 30; s auch BT-Drucks 16/3794, S 37 zu Nr. 33) ist einem Auslandsrentner, der die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses erfüllt, dieser jedoch gleichwohl zu versagen, wenn er von einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtmitglied erfasst wird, soweit diese wenigstens annähernd mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist, was bejaht wurde, wenn sich das ausländische Versicherungssystem im Kern als Vollversicherung darstellt, dh mindestens die stationäre als auch ambulante Behandlung umfasst (BSGE 35, 15 = SozR Nr. 32 zu § 381 RVO; BSGE 47, 64, 66 = SozR 2200 § 381 Nr. 30) .
  • LSG Hessen, 28.10.1975 - L 2 J 772/74

    Zuschluß zum Krankenversicherungsbeitrag Rentner im Ausland; unzulässige

    2. Eine eindeutig geklärte Rechtslage wurde erst im Laufe einer längeren Entwicklung - Abschluß mit Urteil des BSG vom 20.10.1972 (BSGE 35, 15) gewonnen.

    Eine eindeutig geklärte Rechtslage, wie § 381 Abs. 4 RVO bei ständigem Auslandsaufenthalt eines Rentners auszulegen ist, haben Rechtsprechung und Verwaltung erst im Laufe einer längeren Entwicklung, die mit dem Urteil des BSG vom 20. Oktober 1972 (vgl. BSGE 35, 15) zum Abschluß kam, gewonnen (vgl. auch Urteil des LSG Berlin vom 11. September 1974 - L 9 Kr 68/73 -).

    Von einer ständigen Rechtsprechung des BSG zu der angeführten Rechtsfrage kann daher erst seit dem Urteil das BSG vom 20. Oktober 1972 (a.a.O.) gesprochen werden.

    Erst nach dem Urteil des BSG vom 20. Oktober 1972 (a.a.O.) konnte er Gewißheit haben, daß auch seine Versicherungsangelegenheit letztlich nach der - ständigen - Rechtsprechung des BSG ausgerichtet wird.

  • BSG, 02.08.1979 - 11 RJz 7/78
    Der Ausschluß von der Versorgung mit Medikamenten bei ambulanter Behandlung ist in diesem Zusammenhang unschädlich (vgl BSGE 35, 15, 19), zumal für die Zeit ab 1. Juli 1977 nicht unbeachtet bleiben kann, daß der Beitragszuschuß nunmehr in seiner Höhe die tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung nicht mehr übersteigen kann (vgl demgegenüber SozR Nr. 6 zu 5 381 RVO; dort wurde das Erfordernis der "Vollversicherung" ua damit gerechtfertigt, der Beitragszuschuß werde ohne Rücksicht auf die Beitragshöhe gewährt).
  • BSG, 15.12.1976 - 3 RK 92/75
    Eine eindeutig geklärte Rechtslage, wie 5 381 Abs. 4 RVO bei ständigem Auslandsaufenthalt eines Rentners auszulegen sei, hätten Rechtsprechung und Verwaltung erst im Laufe einer längeren Entwicklung gewonnen, die schließlich mit dem Urteil des BSG vom 20. Oktober 1972 (BSG 35, 15) zum Abschluß gekommen sei.
  • BSG, 30.06.1983 - 11 RJz 4/82
    Hieran vermögen auch die gelegentlichen Hinweise, das Gesetz stelle nicht auf einen Inlandswohnsitz des Rentners ab und behandele somit Inlands- und Auslandsrentner gleich (etwa BSGE 31, 288, 290 : SozR Nr. 2" zu S 381 RVG; BSGE 35, 15, 16 : SozR Nr. 32 zu 5 381 RVG) nichts zu ändern.
  • BSG, 14.12.1973 - 3 RK 12/72
    Wie es EUR 173 a RVO idF des Finan2änderungsgesetzes 1967 als Voratssetzung für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht und damit für die Gewährung des Beitragszuschusses nach 5 381 Abs° 4 RVO zum Ausdruck bringt, soll der Beitragszuschuß seiner Zielsetzung nach dem Rentner ermöglichen für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen zu verschaffen, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen° Nun ist zwar der enge Vollversicherungsbegriff des 5 173 a Abs° 1 RVO für Rentner, die im "Ausland leben, nicht anwendbar, da sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erfaßt werden und somit auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht für sie nicht in Betracht kommt (BSG 35, 15, 18)° Daß der Auslandsrentner insoweit freier als der Inlandsrentner gestellt ist, schließt aber nicht aus, daß beim Auslandsrentner der Prämienaufwand für die Familienkrankenpflege mitversicherter Angehöriger berücksichtigt wird° Für eine auf Billigkeit und Praktikabilität abstellende Betrachtungsweise, die dem Umstand Rechnung trägt, daß sich Art und Weise des Krankenversicherungsschutzes im Ausland vielfach erheblich von den Verhä t issen in der Bundesrepublik unterscheidet (vgln BSG 31, 288, 293), muß es beim Vergleich des Prämienaufwands mit der Höhe des Beitragszuschusses in jedem Falle genügen, daß der Versicherte sich mit der Versicherungsprämie für die ausländische Krankenversicherung Leistungen sichert, die auch der im Inland versicherte Rentner mit Hilfe des Beitragszuschusses nach 5 381 Abs° 4 RVO abdecken würde° Zu diesen Leistungen aber gehört die Familienkrankenpflege für die mitversicherte Ehefrau° ' "- .
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